Konfessionslose Schüler dürfen Religionsunterricht besuchen – aber nur mit Zustimmung der Lehrkraft

Franco Gröttner
Franco Gröttner
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Eine Gruppe von Menschen versammelte sich vor einer Kirche, mit einer Frau, die auf einem Stuhl saß und ein Buch hielt, einem Menschen, der links neben einem Rednerpult stand, und ein paar Menschen, die rechts auf dem Boden saßen, mit einem Foto-Rahmen mit Text unten.Franco Gröttner

Konfessionslose Schüler dürfen Religionsunterricht besuchen – aber nur mit Zustimmung der Lehrkraft

Ein aktuelles Urteil in Nordrhein-Westfalen hat die Rechte konfessionsloser Schüler geklärt, die am Religionsunterricht teilnehmen möchten. Die Entscheidung folgt auf jahrelange juristische Debatten, darunter ein wegweisendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) aus dem Jahr 2024. Zwar gibt es nun etwas mehr Spielraum, doch bleibt die endgültige Entscheidung über die Teilnahme bei den Lehrkräften.

Im Mittelpunkt des Falls stand ein 15-jähriger konfessionsloser Schüler aus Neuss, der am evangelischen Religionsunterricht teilnehmen wollte. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf urteilte im Januar 2025, dass solche Schüler keinen automatischen Rechtsanspruch auf die Teilnahme am evangelischen oder katholischen Unterricht haben. Das Gericht bestätigte damit, dass der Religionsunterricht in erster Linie für Schüler des jeweiligen Glaubens bestimmt bleibt.

Der Schüler hatte zuvor zwischen Philosophie und katholischem Unterricht gewechselt, da er mit der Gestaltung unzufrieden war. Das Gericht betonte jedoch, dass die Teilnahme konfessionsloser Schüler im Ermessen der Lehrkraft liegt – vorausgesetzt, es gibt keine Konflikte mit den Grundsätzen des jeweiligen Bekenntnisses. Dies folgt einem EGMR-Urteil von 2024 (Lautsi II), das bereits die Beschränkungen für konfessionslose Schüler gelockert hatte.

Gegen das aktuelle Urteil kann noch Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden.

Die Entscheidung hält fest, dass Religionsunterricht für konfessionslose Schüler kein Anspruchsrecht darstellt. Stattdessen prüfen Lehrkräfte in Nordrhein-Westfalen nun jeden Antrag individuell. Damit wird ein Kompromiss zwischen erweiterter Teilnahmemöglichkeit und dem ursprünglichen Zweck der konfessionellen Bildung gefunden.

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