Kölner Gericht stoppt Verkauf von Cannabis-Jungpflanzen – was das bedeutet
Nancy NeuschäferGericht bestätigt Verbot des Handels mit Cannabis-Sämlingen - Kölner Gericht stoppt Verkauf von Cannabis-Jungpflanzen – was das bedeutet
Ein Kölner Unternehmer darf keine getopften Cannabis-Jungpflanzen mehr verkaufen, nachdem die Stadtbehörden diese Praxis für illegal erklärt haben. Die Entscheidung stützt sich auf das Cannabiskontrollgesetz, das den privaten Anbau in kleinem Rahmen erlaubt, den kommerziellen Handel mit Cannabispflanzen – selbst ohne Blüten oder Knospen – jedoch verbietet.
Der Unternehmer, der sowohl ein Ladengeschäft als auch einen Online-Shop betreibt, hatte argumentiert, die Jungpflanzen müssten als Vermehrungsmaterial gelten. Nach geltenden Regeln dürfen gewerbliche Händler solche Artikel legal verkaufen. Das Verwaltungsgericht Köln wies diesen Einwand jedoch zurück und stellte klar, dass getopfte Jungpflanzen weiterhin als Cannabis eingestuft werden und nicht verkauft werden dürfen.
Das Cannabiskontrollgesetz erlaubt den nicht-kommerziellen Anbau in geringen Mengen für den Eigenbedarf. Es verbietet jedoch ausdrücklich den Verkauf von Cannabis in jeglicher Form – unabhängig vom Wachstumsstadium. Mit dem Urteil wird dieses Verbot nun auch für junge Pflanzen bestätigt.
Der Unternehmer kann die Entscheidung vor dem Oberverwaltungsgericht Münster in Nordrhein-Westfalen anfechten. Wie viele Cannabisanbauvereine in der Region offiziell bei den Landesbehörden registriert sind, wurde nicht bekannt gegeben.
Das Urteil zwingt den Unternehmer, den Verkauf der getopften Cannabis-Jungpflanzen umgehend einzustellen. Gleichzeitig wird damit klargestellt, dass unter dem Cannabiskontrollgesetz nur der nicht-kommerzielle Eigenanbau legal bleibt. Der Fall könnte Präzedenzcharakter für ähnliche Streitfälle rund um Cannabisprodukte in Deutschland haben.






