Bundessozialgericht entscheidet über Medikamenten-Abrechnung bei teilentleerten Packungen
Trudel EimerBundessozialgericht entscheidet über Medikamenten-Abrechnung bei teilentleerten Packungen
Ein Rechtsstreit über die Abrechnung von verschreibungspflichtigen Medikamenten hat das Bundessozialgericht in Deutschland erreicht. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob Apotheken nur die tatsächlich verwendete Menge eines Medikaments oder den vollen Packungspreis in Rechnung stellen müssen. Es geht zwar um 89,38 Euro für zwei Produkte, doch das Urteil könnte bundesweit die Abrechnungspraxis von Krankenkassen bei teilentleerten Packungen neu definieren.
Der Konflikt begann, nachdem die AOK Nordwest von einer Apotheke 112 Euro für elf im Jahr 2018 und 2019 ausgestellte Rezepte zurückforderte. Während die unteren Instanzen zugunsten der Apotheke entschieden hatten, legte die Krankenkasse Berufung ein – und ebnete damit den Weg für eine richtungsweisende Entscheidung.
Im Streit stehen Mitosyl, eine rezeptfreie Salbe, und Neribas, ein kosmetisches Produkt. Die AOK Nordwest argumentiert, dass nur der tatsächlich verwendete Anteil pro Rezept abgerechnet werden dürfe. Da Mitosyl laut Kasse sechs Monate haltbar sei, könnten Reste aus angebrochenen Tuben für spätere Rezepte wiederverwendet werden. Überzahlungen müssten daher zurückerstattet werden.
Die Apotheke entgegnete, es gebe keine gesetzliche Pflicht, Restmengen aufzubewahren. Sie bestehe darauf, für jedes Rezept eine neue Tube Mitosyl verwendet zu haben, und rechtfertige so die Abrechnung des vollen Packungspreises. Sowohl das Sozialgericht Münster als auch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen gaben der Apotheke recht und erklärten die Rückforderung für unzulässig.
Mittlerweile hat sich auch das Bundesgesundheitsministerium positioniert – und unterstützt die Haltung der Krankenkassen. Geplant ist eine Änderung der Arzneimittelpreisverordnung, die künftig nur noch die Abrechnung tatsächlich verwendeter Teilmengen erlauben soll. Dies deckt sich mit der Position der AOK Nordwest, widerspricht jedoch den Urteilen der Vorinstanzen.
Die Dringlichkeit des Falls hat zugenommen, seit die Notfall-Gebührenordnung ausgelaufen ist. Seither fordern Krankenkassen massenhaft Rückerstattungen, was Apotheken in finanzielle Unsicherheit stürzt. Ein Urteil zugunsten der AOK Nordwest könnte den Kassen weitreichende Befugnisse einräumen, die Abrechnung nach tatsächlichem Verbrauch flächendeckend durchzusetzen.
Die Entscheidung des Bundessozialgerichts wird nun klären, ob Apotheken künftig nur noch den genauen Verbrauch oder weiterhin ganze Packungen abrechnen dürfen. Sollte die Kasse obsiegen, könnte das Urteil eine Welle von Rückforderungen auslösen und die Rezeptabwicklung grundlegend verändern. Die geplante Verordnung des Gesundheitsministeriums würde diesen Wandel zusätzlich festigen – mit Folgen für Apotheken und Patienten gleichermaßen.






